Die UEK hat ihre Tätigkeiten 2019 abgeschlossen.
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In der Schweiz werden bis 1981 mehrere zehntausend Erwachsene und Jugendliche in Anstalten oder Gefängnisse weggeseprt, ohne dass sie eine Straftat begangen haben. Warum und wozu?

Die davon betroffenen Personen, Politik und Forschung fordern eine öffentliche Auseinandersetzung mit diesem vergangenen Unrecht. 2014 setzt der Bundesrat die Unabhängige Expertenkommission (UEK) Administrative Versorgungen ein. Unter ihrer Leitung hat ein interdisziplinäres Forschungsteam die Geschichte dieser Massnahmen untersucht.

 

Diese Online-Ausstellung wirft Schlaglichter auf die Geschichte der administrativen Versorgung. Parallel dazu reist zum Abschluss der Forschungsarbeit der UEK von Mitte März bis Anfang Juni 2019 ein mobiler Pavillon durch zwölf Schweizer Städte. An den verschiedenen Orten finden Veranstaltungen statt. 

 

 
 

1. ADMINISTRATIVE VERSORGUNG

Als administrative Versorgung werden bis 1981 verschiedene Massnahmen bezeichnet, die zu einem Freiheitsentzug in einer geschlossenen Anstalt führen. In der Regel spricht eine Verwaltungsbehörde diese ohne gerichtliches Verfahren aus. Die Versorgungen stützen sich auf unterschiedliche kantonale Gesetze und das Zivilgesetzbuch. Die Menschen werden nicht interniert, weil sie eine Straftat begangen haben, sondern weil sie stigmatisiert sind: Ihr Handeln und ihr Lebensstil widersprechen aus Sicht der Behörden den gesellschaftlichen Normen und gefährden die öffentliche Ordnung. Erst 1981 revidiert und vereinheitlicht der Bund die Rechtsgrundlagen, auf die sich die Einweisungen stützen. Die Schweiz hat 1974 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und muss deshalb auch auf Druck internationaler Organisationen die Anstaltseinweisungen grundrechtskonform umgestalten.

 

Sergio Devecchi, 2017
seit frühester Kindheit in verschiedenen Kinder- und Jugendheimen platziert, leitete später als Sozialpädagoge selbst Jugendheime

«MAN HÄTTE ADMINISTRATIVE VERSORGUNGEN GAR NICHT ZULASSEN SOLLEN. DA HABEN UNSERE GESELLSCHAFT UND POLITIK SCHLICHTWEG VERSAGT: DASS ES SO LANGE GEHT, BIS MAN DAS ÜBERHAUPT SICHTBAR MACHEN KONNTE.»

 
 
 
 

2. WARUM UND WOZU?

Politik und Behörden legitimieren die administrative Versorgung damit, dass die Gesellschaft vor Menschen geschützt werden müsse, deren Verhalten als anstössig gilt. Versorgt und damit von der Gesellschaft ausgeschlossen werden hauptsächlich Personen aus sozial und ökonomisch benachteiligten Schichten. Sie werden mit abwertenden Begriffen wie «arbeitsscheu», «liederlich», «trunksüchtig», «verwahrlost» oder «asozial» beschrieben. Die Zuschreibungen widerspiegeln die traditionellen Geschlechterrollen: Männer werden beispielsweise interniert, wenn sie angeblich ihre familiären Unterstützungspflichten vernachlässigen. Frauen kommen überwiegend wegen vermeintlicher Verstösse gegen rigide Moralvorstellungen in Anstalten. Beide Geschlechter sollen «gebessert» und den gesellschaftlichen Werten angeglichen werden.

 

Die Behörden haben bei ihren Entscheiden grossen Interpretations- und Handlungsspielraum. Für die Betroffenen ist der Vorgang undurchsichtig und die empfundene Unsicherheit wiegt schwer. Beschwerden gegen Internierungen werden von Anstaltsdirektionen oft zurückbehalten. Erreichen sie die zuständigen Adressaten, haben sie selten Erfolg.

 

Gesuch von Josef Theodor Peterli an den Thurgauer Regierungsrat
Gesuch um Entlassung aus der Zwangsabreitsanstalt Kalchrain vom 7. September 1919, Staatsarchiv Thurgau.

«INDEM ICH WEDER TRINKER, NOCH ARBEITSSCHEU BIN, SONDERN DIE GEMEINDE SIRNACH HAT MICH HIEHER VERSORGEN LASSEN, INDEM ICH 2 KINDER HABE, ABER JEDOCH NOCH NICHT VERHEIRATET BIN.»

 
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3. ANSTALTSLANDSCHAFT

Erwachsene und Jugendliche werden in Institutionen wie Zwangsarbeitsanstalten, Arbeitskolonien, Erziehungsanstalten, Mütter- und Kinderheime, Trinkerheilanstalten, Gefängnisse, psychiatrische Einrichtungen oder Armenhäuser administrativ eingewiesen. Konfession und Geschlecht bestimmen, wer wohin kommt. Nicht jeder Kanton betreibt eigene Anstalten, die Behörden können Personen auch in Institutionen in anderen Kantonen oder in private Einrichtungen einweisen. In vielen Anstalten werden gerichtlich Verurteilte und administrativ versorgte Menschen unter einem Dach untergebracht.

 

 

 

 

Internato amministrativamente ne La Valletta
Il 31 luglio del 1955 Pierino Malandra scrive una lettera a sua sorella, la lettera porta la scritta «non spedita». Archivio di Stato del Cantone Ticino.

«SE POSSIBILE DI VENIRE IL PIU PRESTO POSSIBILIE PER LIBERARMI DI QUESTA CASA DI PAZZI! ALTRIMENTI DIVENTO PAZZO. IO SONO QUI SENZA NESSUN MOTIVO, È SOLAMENTE UN FALSO RAPPORTO MANDATO IN GOVERNO.»

 
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Bern Aargau Zürich St. Gallen Graubünden Tessin Luzern Genf Waadt Freiburg
KANTONALE NETZWERKE

Diese Darstellung zeigt, wie die Kantone bei der Umsetzung der administrativen Versorgung zusammenwirken. Sie illustriert, welche Kantone im Stichjahr 1954 Personen in Bernische Anstalten überweisen und dass der Kanton Bern Menschen in andere Kantone administrativ einweisen lässt.

 
EIN KANTONALES VERSORGUNGSGESETZ

Am 3. Oktober 1965 beschliesst der Grosse Rat des Kanton Bern das «Gesetz über Erziehungs- und Versorgungsmassnahmen», welches das «Gesetz über die Armenpolizei und die Enthaltungs- und Arbeitsanstalten vom 1. Dezember 1912» ablöst. Es bleibt mit Anpassungen bis 1992 in Kraft und regelt die administrative Versorgung von «sittlich gefährdeten oder verwahrlosten Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr zurück gelegt haben», «arbeitsfähigen Personen, die sich oder ihre Angehörigen durch Müssiggang, Arbeitsscheu, Liederlichkeit, unsittlichen Lebenswandel oder Alkohol- bzw. Rauschgiftmissbrauch gefährden» und von «geistig abnormen, aber arbeitsfähigen Personen».  

 
 
KANTONALE NETZWERKE

Diese Darstellung zeigt, wie die Kantone bei der Umsetzung der administrativen Versorgung zusammenwirken. Sie illustriert, welche Kantone im Stichjahr 1954 Personen in Anstalten im Kanton Aargau überweisen und wohin der Kanton Aargau Menschen administrativ einweisen lässt.

 
EIN KANTONALES VERSORGUNGSGESETZ

Das «Gesetz über die Errichtung einer Zwangsarbeitsanstalt vom 19. Hornung (Februar) 1868» bleibt bis 1981 in Kraft. Es regelt die Einführung einer Zwangsarbeitsanstalt, die der Strafanstalt Lenzburg angegliedert ist. Es erfasst «Ehegatten, Väter und Mütter, die ihre Familie durch pflichtwidrigen, leichtsinnigen oder liederlichen Lebenswandel gefährden» sowie «Personen, die sich dem Müssiggange, der Landstreicherei oder einem unordentlichen leichtsinnigen Lebenswandel ergeben und der öffentlichen Unterstützung zur Last fallen (Bettler, Liederliche, Arbeitsscheue)».

 
 
KANTONALE NETZWERKE

Diese Darstellung zeigt, wie die Kantone bei der Umsetzung der administrativen Versorgung zusammenwirken. Sie illustriert, welche Kantone im Stichjahr 1954 Personen in Anstalten im Kanton Zürich überweisen und dass der Kanton Zürich Menschen in andere Kantone administrativ einweisen lässt.

 
EIN KANTONALES VERSORGUNGSGESETZ

Das «Gesetz über die Versorgung von Jugendlichen, Verwahrlosten und Gewohnheitstrinkern vom 24. Mai 1925» bleibt bis 1981 in Kraft, während die Bestimmungen betreffend Jugendliche bereits 1962 aufgehoben werden. Das Gesetz von 1925 regelt die Versorgung von Jugendlichen mit dem Zweck der «sittlichen Erziehung», «Charakterbildung» und «Berufsausbildung». Ausserdem erfasst es Personen im Alter von mehr als 18 Jahren, die als «liederlich» oder «arbeitsscheu», als «unverbesserliche Verwahrloste» oder als «Gewohnheitstrinker» gelten.

 
 
KANTONALE NETZWERKE

Diese Darstellung zeigt, wie die Kantone bei der Umsetzung der administrativen Versorgung zusammenwirken. Sie illustriert, welche Kantone im Stichjahr 1954 Personen in Anstalten im Kanton St. Gallen überweisen und dass der Kanton St. Gallen Menschen in andere Kantone administrativ einweisen lässt.

 
EIN KANTONALES VERSORGUNGSGESETZ

Das «Gesetz betreffend die Versorgung arbeitsscheuer und liederlicher Personen in Zwangsarbeitsanstalten vom 1. August 1872» bleibt bis 1971 in Kraft und wird vom «Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften über die administrative Versorgung vom 15. Juni 1971» abgelöst. Das Gesetz von 1872 erfasst «arbeitsfähige, aber arbeitsscheue und liederliche Personen über 16 Jahren».

 
 
KANTONALE NETZWERKE

Diese Darstellung zeigt, wie die Kantone bei der Umsetzung der administrativen Versorgung zusammenwirken. Sie illustriert, dass im Stichjahr 1954 kein Kanton Personen in Anstalten im Kanton Graubünden überweist und dass der Kanton Graubünden Menschen vornehmlich in die Kantone Zürich und St. Gallen administrativ einweisen lässt.

 
EIN KANTONALES VERSORGUNGSGESETZ

Das «Fürsorgegesetz vom 11. April 1920» bleibt bis 1986 in Kraft und wird dann vom «Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 7. Dezember 1986» abgelöst. Das Gesetz von 1920 erfasst «Personen, die sich dem Trunke ergeben oder einen liederlichen Lebenswandel führen» sowie «Vaganten».

 
 
KANTONALE NETZWERKE

Diese Darstellung zeigt, wie die Kantone bei der Umsetzung der administrativen Versorgung zusammenwirken. Sie illustriert, dass im Stichjahr 1954 kein Kanton Personen in Anstalten im Kanton Tessin überweist und dass der Kanton Tessin Menschen in anderen Kantonen administrativ versorgt.

 
EIN KANTONALES VERSORGUNGSGESETZ

Das «Gesetz über die Versorgung der Alkoholisierten und der Vagabunden vom 18. Februar 1929» bleibt mit einigen Revisionen bis 1985 in Kraft. Es erfasst Personen wie «Gewohnheitstrinker», Menschen mit einem «ausschweifenden oder vagabundierenden Lebenswandel» oder jene, die sich angeblich dem «Müssiggang oder der Bettelei» hingeben.

 
 
KANTONALE NETZWERKE

Diese Darstellung zeigt, wie die Kantone bei der Umsetzung der administrativen Versorgung zusammenwirken. Sie illustriert, welche Kantone im Stichjahr 1954 Personen in Anstalten im Kanton Luzern überweisen und dass der Kanton Luzern Menschen in andere Kantone administrativ einweisen lässt.

 
EIN KANTONALES VERSORGUNGSGESETZ

Das «Gesetz über die Errichtung einer Zwangsarbeitsanstalt für den Kanton Luzern vom 4. März 1885» bleibt bis 1966 in Kraft, als es durch das «Gesetz über die Betreuung und Versorgung gefährdeter Erwachsener vom 8. März 1966» abgelöst wird. Die Zwangsarbeitsanstalt ist für «arbeitsfähige, jedoch arbeitsscheue oder liederliche Personen» bestimmt.

 
 
KANTONALE NETZWERKE

Diese Darstellung zeigt, wie die Kantone bei der Umsetzung der administrativen Versorgung zusammenwirken. Sie illustriert, dass der Kanton Genf im Stichjahr 1954 Personen in Anstalten in verschiedenen anderen Kantonen einweisen lässt, dass im Kanton Genf aber keine Personen aus anderen Kantonen versorgt werden.

 
EIN KANTONALES VERSORGUNGSGESETZ

Nach dem «Gesetz zur Besserung und Versorgung der Gewohnheitstrinker vom 18. Juni 1927» kann «wer durch seine Trunksucht die eigene materielle oder moralische Lage oder diejenige der Angehörigen gefährdet oder eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellt» «zur Besserung» eingewiesen werden.

 
 
KANTONALE NETZWERKE

Diese Darstellung zeigt, wie die Kantone bei der Umsetzung der administrativen Versorgung zusammenwirken. Sie illustriert, dass der Kanton Waadt im Stichjahr 1954 in verschiedenen anderen Kantonen Personen einweisen lässt und dass Personen aus den Kantonen Freiburg und Genf in Waadtländer Anstalten überwiesen werden.

 
EIN KANTONALES VERSORGUNGSGESETZ

Das «Gesetz vom 8. Dezember 1941 zur administrativen Versorgung von die Gesellschaft gefährdenden Elementen» ist von 1942 bis 1971 in Kraft. Es ermöglicht die Versorgung von Personen über 18 Jahren, «die sich gewohnheitsmässig der Prostitution oder der Anwerbung widmen, ihre Lebensgrundlagen gewohnheitsmässig ganz oder teilweise aus der Liederlichkeit anderer erwerben, einen bedeutenden Teil ihrer Lebensgrundlagen im durch besondere Gesetze verbotenen Spiel finden, durch ihre Liederlichkeit oder ihren Müssiggang die Sicherheit oder Gesundheit anderer gefährden oder mehrere Freiheitsstrafen wegen Verbrechen oder Vergehen verbüsst haben und stark zur Straffälligkeit, Liederlichkeit oder zum Müssiggang neigen.»

 
 
KANTONALE NETZWERKE

Diese Darstellung zeigt, wie die Kantone bei der Umsetzung der administrativen Versorgung zusammenwirken. Sie illustriert, dass der Kanton Freiburg im Stichjahr 1954 Personen administrativ in die Kantone Neuenburg und Waadt sowie in Institutionen anderer Kantone einweist. In Freiburgische Anstalten werden Personen aus mehreren Deutschschweizer Kantonen und aus den Kantonen Genf und Neuenburg interniert.

 
EIN KANTONALES VERSORGUNGSGESETZ

Von 1942 bis 1981 ist das Gesetz «Gesetz vom 13. Mai 1942 betreffend die administrative Einweisung von Personen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden» in Kraft. Es regelt die Internierung von Personen über 18 Jahren, deren «schlechter Lebenswandel» oder «Müssiggang» die öffentliche Gesundheit oder Ordnung gefährde.

 
 
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4. ANSTALTSALLTAG

Die Anstalten sind von der Gesellschaft abgeschottet. Sie müssen ökonomisch weitgehend selbsttragend wirtschaften, damit die Versorgungen die Gesellschaft möglichst wenig kosten. Die Direktionen verfügen über grosse Macht. Viele Vorschriften bestimmen den eintönigen Tagesablauf der internierten Menschen, der von langer, harter und monotoner Zwangsarbeit bestimmt ist. Jugendliche erhalten gelegentlich eine Berufsbildung. Frauen verrichten hauswirtschaftliche oder industrielle Arbeiten, während Männer in der Landwirtschaft oder in Handwerksberufen tätig sind. Verstossen die Internierten gegen die strengen Regeln oder versuchen sie zu fliehen, drohen harte Strafen wie Isolationshaft oder Essensentzug. Briefwechsel sind eingeschränkt, verbale und physische Schikanen an der Tagesordnung. Auch Schläge und Vergewaltigungen durch Anstaltsangestellte sind vielfach dokumentiert. Es ist für die weggesperrten Personen schwierig, Missstände nach aussen zu tragen.

 

 

 

Beschwerdebrief der Familie Schuler
über Zustände in der Korrektionsanstalt Kaltbach Schwyz an das Eidgenössische Justizdepartement, 1921, Schweizerisches Bundesarchiv.

«VON EINEM KARL MEISTER WISSEN WIR ZU BERICHTEN, DASS DIESER VOR CA. 4 MONATEN AUS DER ANSTALT ENTWEICHEN KONNTE, SICH JEDOCH NICHT LANGE DER GOLDENEN FREIHEIT FREUEN DURFTE, INDEM ER BALD DARAUF WIEDER EINGELIEFERT WURDE. AM 31. MAI 1921 WURDE DER BEDAUERNSWERTE VON VERWALTER MOSER, WÄRTER HUWILER UND PLANZER HALB TOTGESCHLAGEN UND ‹DURFTE› 10 TAGE LANG OHNE JEDE NAHRUNG HUNGERN. DIESER SOLL HEUTE NOCH IN EINEM KERKER, WO WEDER LUFT NOCH SONNENSCHEIN HEREIN DRINGEN KANN, LIEGEN UND AN FÜSSEN SCHWERE KUGELN TRAGEN.»

 
 
 
 
 
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6. KRITIK

Bereits bei der Einführung der administrativen Versorgungen im 19. Jahrhundert äussern sich einzelne Stimmen kritisch – darunter auch Juristen. Administrativ versorgte Personen protestieren in autobiografischen Schriften gegen das ihnen zugefügte Unrecht, ihre Kritik wird jedoch lange übergangen. Erst im Zuge des gesellschaftlichen Wandels der 1960er und 1970er Jahre verlangen immer breitere Kreise, dass die Versorgungspraxis die Rechte der weggesperrten Personen respektieren müsse. Regelmässige Presseberichte ebenso wie die Forderungen der von Internierungen betroffenen Menschen verändern kontinuierlich die Wahrnehmung der Versorgungspraxis in der Öffentlichkeit, bis die grundrechtswidrigen Vollzugsformen, Anstaltsreglemente und Gesetze zur administrativen Versorgung 1981 aufgehoben werden.

 

Parallel zur wachsenden Kritik öffnen sich die Anstalten und rekrutieren vermehrt Angestellte mit einer sozialpädagogischen Ausbildung. Diese vertreten neue Methoden und sorgen zusammen mit medizinischen und juristischen Fachkreisen dafür, dass Informationen besser zirkulieren, Machtmissbrauch thematisiert und bestraft wird und eine Debatte über Alternativen zu den Internierungen einsetzt. Trotz diesen Veränderungen berichten Personen, die in den 1970er Jahren administrativ versorgt sind, dass ihre Rechte auch dann nicht respektiert werden und sie weiterhin leiden.

 

Der Publizist Carl Albert Loosli, der selber einen Parcours durch verschiedene Anstalten hinter sich hat, gehört früh zu den prominentesten Kritikern der administrativen Versorgung.
Carl Albert Loosli, Schweizerische Konzentrationslager und «Administrativjustiz», Bern 1939, in: Fredi Lerch / Erwin Marti (Hg.), Administrativjustiz, Zürich 2007, S. 99.

«WAS UNTER SOLCHEN VORAUSSETZUNGEN ALLES MÖGLICH IST, GRENZT ANS UNERHÖRTE. ES GEHÖRT ZUM EMPÖRENDSTEN, DAS MAN SICH ÜBERHAUPT VORZUSTELLEN VERMAG. EIN STAAT, DER EINE DERARTIGE ‹ADMINISTRATIVJUSTIZ› GUTHEISST UND PFLEGT, SETZT DAMIT SEIN ANSEHEN ALS RECHTSSTAAT GRÖBLICH AUFS SPIEL.»

 
 

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